Vereinssatzung


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Pro-Kontakt".
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.";
(3) Der Verein wurde am 25.03.2017 errichtet.
(4) Der Verein hat seinen Sitz in 16767 Leegebruch, Eichenhof 7.
(5) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Zur Verwirklichung des Ziels wird der Breiten-, Gesundheits- und Leistungssport betrieben. Insbesondere findet eine Förderung im Bereich Kampfsport statt. Der Pro-Kontakt e.V. bietet seinen Mitgliedern dazu regelmäßiges Training an. Es werden sportliche Wettkämpfe gegen andere Vereine durchgeführt. Der Verein beteiligt sich auch an Turnieren anderer Vereine und richtet selbst Turniere aus. Der Verein fördert insbesondere Kickboxen und Thaiboxen.
(3) Der Verein ist auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit tätig in politischer, rassischer konfessioneller Hinsicht neutral. Der Grundgedanke ist die sportliche Betätigung zur Förderung seiner Mitglieder.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vereins arbeiten ehrenamtlich und haben keinen Anspruch auf Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Jugendliche Mitglieder sind, welche das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im Verein muss der Jugendliche eine schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(3) Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag vorzulegen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Antragsteller schriftlich Widerspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung abschließend entscheidet.
(5) Mit Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied der Satzung des Vereins.
(6) Die Ordnungen und Satzungen, sowie Beschlüsse der Organe des Vereins sind verbindlich.
(7) Die Mitglieder haben die Pflicht, die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht oder schaden könnte.
(8) Änderungen von Namen und Anschriften sind dem Verein schriftlich mitzuteilen.

§ 3a aktive Mitglieder
(1) Alle aktiven Mitglieder haben das Recht an den sportlichen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
§ 3b passive Mitglieder
(1) Passive Mitglieder haben ein Stimmrecht. Sie können gewählt werden und kandidieren, ohne am Wettkampf- oder Trainingsgeschehen teilzunehmen.

§ 3c Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihrer Mitgliedbeiträge selbst.
(2) Die Aufnahme eines Fördermitgliedes erfolgt durch schriftlichen Antrag, in dem sie die Höhe ihrer jährlichen Beiträge festlegen.
(3) Fördermitglieder sind nicht stimmberechtig und sie werden bei Mehrheitsentscheidungen, wie zum Beispiel Satzungsänderungen, nicht berücksichtigt.
(4) Sie können nicht in Vereinsämter gewählt werden.
(5) Fördermitglieder können an Vereinssitzungen teilnehmen. Eine Verpflichtung des Vereins sie zu den Vereinsversammlungen einzuladen besteht nicht.
(6) Fördermitglieder können die vom Verein angebotenen Dienstleistungen nur dann nutzen, wenn dies vom Verein im Einzelfall beschlossen wurde.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Tod des Mitglieds
(b) Durch einen freiwilligen Austritt des Mitgliedes
(c) Durch Streichung von der Mitgliederliste
(d) Durch Ausschluss aus dem Verein
(1) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftlich Erklärung gegen über einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Sie ist per Einschreiben zu übermitteln und auch wirksam, wenn der Brief als unzustellbar zurückkommt.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss ist mit Beschlussfassung sofort wirksam.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus gemäß Betragsordnung abgebucht.
(4) Es wird gemäß Beitragsordnung eine Aufnahmegebühr erhoben.
(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a. Der Vorstand
b. Die Mitgliedsversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht i.S.d. §26 BGB
a. Dem 1. Vorsitzenden
b. Dem 2. Vorsitzenden
(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen gemeinschaftlich.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluss für eine Amtszeit von 6 Jahren bestellt.
(5) Die Vorstandsfunktion kann durch Amtsniederlegung (Rücktritt), durch die Abberufung/Abwahl durch die Mitgliederversammlung, durch Austritt oder Ausschluss, durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit enden.
(6) Scheidet ein Mitglied während seiner Amtszeit aus, so wird dies in einer Mitgliederversammlung bekanntgegeben und ein neues Vorstandsmitglied durch Abstimmung benannt.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden.
(2) Es ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
(a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
(b) Entlastung des Vorstandes
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages
(c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
(e) Ernennung von Ehrenmitgliedern
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§ 10 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Einberufung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
(4) Sie gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(7) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 12 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(2) Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
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(3) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
(4) Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 14 Haftung
(1) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 2 der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.
(3) Für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste in den Räumen des Vereins haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.

§ 15 Datenschutz
(1) Alle Organe des Vereins und Funktionsträger sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert und vereinsintern sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätige ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu
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anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat..

§ 17 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der Mitglieder- und Gründungsversammlung am 25.03.2017 beschlossen worden und tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
(2) Eine Änderung der Satzung wurde durch Abstimmung in folgenden § in der Mitgliederversammlung vom 27.10.2018 beschlossen und geändert:
§ 7 Der Vorstand
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Auflösung des Vereins.

Stand: 10/2018

 
 
 
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